Behandlungspflege
  Im § 37 SGB V(Auszug)
wird die häusliche (Kinder-) Krankenpflege als Versicherungsleistung wie folgt geregelt:
  1. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§275) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.


  2. Die Satzung kann bestimmen, dass häusliche Krankenpflege auch dann erbracht wird, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Sie kann dabei Umfang und Dauer der im Einzelfall erforderlichen Leistungen bestimmen.
Quelle
Volltext

Leistungsumfang der Behandlungspflege:

Nr. Leistungsinhalt
1 Verband / Stoma / PEG / sp Katheter
2 Injektionen s.c. / i. m.
3 Katheterisierung der Harnblase
4 Dekubitusbehandlung Grad 2/3/4
5 Einlauf Darmentleerung
6 Spezielle Krankenbeobachtung
7 Einreibung Kälte- / Wärmeträger
8 Medikamente geben / richten
9 Blasenspülung / Instillation
10 Kompressionsstrümpfe an- / ausziehen
11 Bronchialtoilette / Trachealkanülenpflege
12 Medizinisches Teil- / Vollbad
13 Infusion / ZVK-Pflege
14 Magensonde legen / Drainage prüfen