|
|
Im § 37 SGB V(Auszug)
wird die häusliche (Kinder-) Krankenpflege als Versicherungsleistung wie folgt geregelt:
- Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden
oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche
Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu
vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die
häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§275)
festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
- Die Satzung kann bestimmen, dass häusliche Krankenpflege auch dann erbracht wird,
wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Sie kann dabei Umfang und Dauer der im Einzelfall erforderlichen Leistungen bestimmen.
Quelle
Volltext
Leistungsumfang der Behandlungspflege:
| Nr. |
Leistungsinhalt |
| 1 |
Verband / Stoma / PEG / sp Katheter |
| 2 |
Injektionen s.c. / i. m. |
| 3 |
Katheterisierung der Harnblase |
| 4 |
Dekubitusbehandlung Grad 2/3/4 |
| 5 |
Einlauf Darmentleerung |
| 6 |
Spezielle Krankenbeobachtung |
| 7 |
Einreibung Kälte- / Wärmeträger |
| 8 |
Medikamente geben / richten |
| 9 |
Blasenspülung / Instillation |
| 10 |
Kompressionsstrümpfe an- / ausziehen |
| 11 |
Bronchialtoilette / Trachealkanülenpflege |
| 12 |
Medizinisches Teil- / Vollbad |
| 13 |
Infusion / ZVK-Pflege |
| 14 |
Magensonde legen / Drainage prüfen |
|