Familienpflege
  Rechtliche Grundlage § 38 SGB V

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.


Aufgabe der Familienpflege

Aufgabe der Familienpflege ist die Hilfe für Familien, wenn in besonderen Belastungssituationen die Weiterführung des Haushaltes, die ausreichende Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder, die Pflege und Versorgung kranker, alter und pflegebedürftiger Familienangehöriger nicht mehr selbst von der Familie geleistet werden kann. Die Familienpflege zielt auf die Sicherung des Familienlebens, indem durch praktische Hilfen im Lebensraum der Familie Not- und Krisensituationen überbrückt werden.

Finanzierung

Die Kosten übernehmen je nach Familienstatus und Grund des Einsatzes:

  • die Krankenkassen
  • die Rentenversicherungsträger
  • die Sozial- und Jugendhilfeträger

Beispiele:

  • (Risiko-)Schwangerschaft, Wochenpflege, Mehrlingsgeburten, psychischer Krankheit eines Elternteils: stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, ambulante Behandlung
  • langwieriger oder chronischer Erkrankung der Mutter (z.B. Krebs, Multiple Sklerose)
  • Suchtkrankheit eines Elternteils (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.)
  • stationäre Entwöhnungsbehandlung, anschließende stationäre Behandlung
  • Kuraufenthalt der Mutter / der Eltern
  • Überforderung der Mutter in Familien mit schwerkranken, pflegebedürftigen und behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, insbesonderen auch älteren Menschen
  • Tod eines Elternteils
  • besonderen Belastungen, die sich aus der Situation Alleinerziehender ergeben können
  • allein Lebenden hilfsbedürftigen, alten, kranken und behinderten Menschen
  • Überforderung der Eltern in Fragen der Haushaltsführung , der Erziehung , bei schwierigen Familienbeziehungen und bei wirtschaftlichen Problemen