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§36 SGB XI - Pflegesachleistungen (Volltext)
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Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) Leistungen der
häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt
gepflegt werden;
sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder
in einer Einrichtung m Sinne des §71 Abs. 4 gepflegt werden.
Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der
Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen
Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen,
mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach §77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche
Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.
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Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in §14 genannten Verrichtungen.
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Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384,00 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921,00 Euro,
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1432,00 Euro,
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Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten
Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
1918,00 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der
das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von
Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.
Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse für nicht
mehr als drei vom Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III,
die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden.
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